Gerade kritische Berufsgruppen wie Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer entscheiden sich in zunehmendem Maße für Fremdwährungsdarlehen, insbesondere dem Franken. Durch die erfolgte Intervention der Schweizer Nationalbank ist allen Insidern deutlich geworden, dass die Schweiz keinen starken Franken will, de facto eine Anbindung an den Euro gegeben ist und daher kaum ein Währungsrisiko besteht.

Es bleibt die enorme Zinsdifferenz zum Euro:

  • Schweizer Franken (Bindung an 1 Monats-Libor): 1,75%
  • Bei einem Volumen von über 500.000 Euro und bei Top-Bonität ist sogar ein Zinssatz von 1,55% möglich !!
  • Japanischer Yen (Bindung an 1 Monats-Libor): 1,78%
  • Es ist eine Bindung an den 1m. 3m, 6m oder 1J-Libor möglich. Eine Zinsbindung darüber hinaus macht bei einer Fremdwährung sehr wenig Sinn, da Sie die Flexibilität bei einer Währungskonvertierung jederzeit benötigen.

Um diese Konditionen zu realisieren sind nachfolgende Rahmenbedingungen zu beachten:

  • Ab 150.000 Euro Finanzierungsvolumen
  • 70% Beleihung, d.h. 30% Eigenmittel bzw. durch Ersatzsicherheiten (Grundschuld, Sparformen)
  • Gutes bis sehr gutes Einkommen [Richtwerte: 100.000 Volumen – 2.300 Euro netto / 200.000 Volumen – 3.200 Euro netto / 300.000 Volumen – 4.500 netto]
  • Gilt sowohl für Neubau, Kauf bestehender Liegenschaften, Umschuldungen/Anschlussfinanzierungen, Kapitalbeschaffung
  • Auch gewerbliche Finanzierungen möglich (z.b. vermietete Wohn- und Geschäftshäuser, Wohnhausanlagen)
  • Bei vermieteten Objekten wird der Verkehrswert nach der Ertragswertmethode ermittelt [Richtwert: Jahresnettomieten mal 12]

Anhand eines Tilgungsplans können Sie den enormen Kostenvorteil eines Fremdwährungsdarlehens gegenüber einem Euro Darlehen ersehen. Fordern Sie den Tilgungsplan von uns an.

Ergebnis:

  • Ein Schweizer Franken Darlehen wäre bei derselben Annuität von 900 Euro p.m. um 16 Jahre früher fertig als das Euro-Festschreibungsdarlehen
  • Das Euro-Festschreibungsdarlehen würde bei 200.000 Finanzierungssumme eine um 172.800 Euro höhere Gesamtkostenbelastung verursachen [900 Euro mal 16 Jahre]
  • Der kritische Wechselkurs läge bei 0,54 Euro/CHF, d.h. damit die CHF-Finanzierung gleich schlecht wie eine Euro-Finanzierung ist, müsste der Schweizer Franken von aktuell 1,52 Euro/CHF auf 0,54 Euro/CHF sinken. Ein aus heutiger Sicht utopisches Szenario.
  • Wenn die Veranlagung der indirekten Tilgung >4,5% liegt, dann heißt dies für den Kreditnehmer, dass er nochmals früher fertig ist (16 Jahre Laufzeitgewinn hat der Kreditnehmer schon) mit der Abzahlung des Darlehens

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Unglaublich, wenn man die Dreistigkeit erkennt, mit der Sparkassen mit Ihren Kunden umgehen.

So hatten Kreditverträge eine Klausel enthalten, die es der Sparkasse ermöglichte, “nach billigem Ermessen” Änderungen an Leistungen und Kosten vorzunehmen.

Sparkassen dürfen die Preise für ihre Leistungen weder einseitig ändern noch Entgelte für Leistungen erheben, auf deren Vergütung sie keinen Anspruch haben. Beides wurde jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) durch eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen ermöglicht. Diese Klausel muss jetzt fallen, entschied der für das Bankrecht zuständige Zivilsenat des BGH in einem aktuell veröffentlichten Grundsatzurteil.

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen zwei Sparkassen geklagt, die eine Klausel verwenden, die besagt, dass “die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der der Marktlage und des Aufwandes nach nachprüfbarem billigen Ermessen festlegt und geändert” werden.

Das Gericht war der Auffassung, dass diese Klausel die Sparkassen berechtigt, von ihren Kunden Geld für Leistungen zu verlangen, für die sie keine Vergütung beanspruchen können, sei es, weil sie die Pflichten ohnehin erbringen müssen oder sie nur im eigenen Interesse vornehmen, beispielsweise bei der Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter sowie Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern.

Das Gericht meinte auch, das einseitige Preisänderungsrecht in der Klausel benachteilige die Kunden unangemessen, da unklar ist, unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse ihre Preise ändern darf. Außerdem ist nicht eindeutig geregelt, dass sinkende Kosten den Kunden zugute kommen müssen. Somit ermögliche die Klausel den Sparkassen ihren Gewinn zu steigern statt nur die eigenen Kosten weiterzugeben. Zudem wies der BGH darauf hin, dass diese Grundsätze auch für das Zinsanpassungsrecht der Banken gelten.

Und was machen die Sparkassen?
Die beteiligten Sparkassen beantragten Revisionen.
Gott sei dank, wies der Zivilsenat diese zurück.

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