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Unglaublich, wenn man die Dreistigkeit erkennt, mit der Sparkassen mit Ihren Kunden umgehen.
So hatten Kreditverträge eine Klausel enthalten, die es der Sparkasse ermöglichte, “nach billigem Ermessen” Änderungen an Leistungen und Kosten vorzunehmen.
Sparkassen dürfen die Preise für ihre Leistungen weder einseitig ändern noch Entgelte für Leistungen erheben, auf deren Vergütung sie keinen Anspruch haben. Beides wurde jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) durch eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen ermöglicht. Diese Klausel muss jetzt fallen, entschied der für das Bankrecht zuständige Zivilsenat des BGH in einem aktuell veröffentlichten Grundsatzurteil.
Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen zwei Sparkassen geklagt, die eine Klausel verwenden, die besagt, dass “die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der der Marktlage und des Aufwandes nach nachprüfbarem billigen Ermessen festlegt und geändert” werden.
Das Gericht war der Auffassung, dass diese Klausel die Sparkassen berechtigt, von ihren Kunden Geld für Leistungen zu verlangen, für die sie keine Vergütung beanspruchen können, sei es, weil sie die Pflichten ohnehin erbringen müssen oder sie nur im eigenen Interesse vornehmen, beispielsweise bei der Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter sowie Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern.
Das Gericht meinte auch, das einseitige Preisänderungsrecht in der Klausel benachteilige die Kunden unangemessen, da unklar ist, unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse ihre Preise ändern darf. Außerdem ist nicht eindeutig geregelt, dass sinkende Kosten den Kunden zugute kommen müssen. Somit ermögliche die Klausel den Sparkassen ihren Gewinn zu steigern statt nur die eigenen Kosten weiterzugeben. Zudem wies der BGH darauf hin, dass diese Grundsätze auch für das Zinsanpassungsrecht der Banken gelten.
Und was machen die Sparkassen?
Die beteiligten Sparkassen beantragten Revisionen.
Gott sei dank, wies der Zivilsenat diese zurück.
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